Förderungen & Zuschüsse

Förderungen auf Anlagen zur Wärmeerzeugung

Die beiden größten Förderstellen bilden das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Förderung Brennwert) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Lassen Sie sich beraten und verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuelle Fördersituation. 

BEG Förderung - Einzelmaßnahmen (Zuschuss): Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Außenwirtschaft (BAFA) stellt verschiedene Zuschüsse, unter anderem auch für die Heizungssanierung, zur Verfügung. Im Rahmen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Einzelmaßnahmen) werden Biomasseheizungen für die thermische Nutzung in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden gefördert. Die Gültigkeit der Richtlinie ist bis zum 31.12.2030 festgeschrieben.

weiter lesen: Bafa - Informationen für Antragstellende

weiter lesen: Förderung KWB-Holz-Heizungen - Aktuelle Fördersituation

Steuerliche Förderung: Heizungstausch und Heizungsoptimierung

Damit Ihre Sanierungskosten steuerlich absetzbar sind, müssen Sie im eigenen Haus leben. Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein und innerhalb der Europäischen Union stehen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Kosten immer nur einmal gefördert werden. Somit ist die Kombination mit anderen Fördermitteln ausgeschlossen. Ganz konkret können Sie dabei 20 Prozent der Kosten einer Sanierung von der Steuer absetzen. Der Betrag ist auf 40.000 Euro begrenzt und über einen Zeitraum von drei Jahren anrechenbar. Während die Sanierungskosten die Steuerlast im ersten und zweiten Jahr zu je sieben Prozent (maximal 14.000 Euro) senken, können Sie im dritten Jahr nach Abschluss der Arbeiten noch einmal sechs Prozent (maximal 12.000 Euro) geltend machen. Grundlage der steuerlichen Förderung ist das Einkommenssteuergesetz (EkStG), genauer der neu eingeführte Abschnitt § 35c.

Steuertipp: Handwerkerleistungen

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es also 1.200 Euro bei der Steuererklärung zurück (Quelle: § 35 a EStG). 

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